Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Motorcycle Mobile Service
§ 1 – Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Motorcycle Mobile Service (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über mobile Motorrad-Serviceleistungen, Reparaturen, Wartungen, Umbauten sowie gegebenenfalls Abhol- und Transportleistungen.
- Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
- Abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 – Leistungsangebot
- Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:
- Die Leistungen werden grundsätzlich mobil am vereinbarten Einsatzort in Magdeburg und Umgebung erbracht.
- Ob eine bestimmte Arbeit vor Ort durchgeführt werden kann, hängt unter anderem von der technischen Machbarkeit, den Sicherheitsbedingungen und den örtlichen Gegebenheiten ab.
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Nicht vereinbarte Zusatzarbeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 3 – Vertragsschluss und Terminvereinbarung
- Anfragen können telefonisch, per E-Mail, über die Website oder über andere angebotene Kontaktwege erfolgen.
- Eine Anfrage stellt noch keine verbindliche Auftragsannahme dar. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Auftrags oder durch ein sonstiges rechtlich wirksames Verhalten zustande.
- Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung relevanten Informationen zum Motorrad, zu bekannten Vorschäden und zum gewünschten Leistungsumfang nach bestem Wissen zur Verfügung.
- Vereinbarte Termine sind einzuhalten. Erforderliche Änderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei möglichst frühzeitig mitzuteilen.
§ 4 – Mobile Durchführung und Arbeitsbedingungen
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Motorrad am vereinbarten Ort zugänglich ist und die vereinbarten Arbeiten dort sicher durchgeführt werden können.
- Der Arbeitsbereich muss ausreichend Platz und geeignete Bedingungen für die vorgesehenen Tätigkeiten bieten.
- Bei ungeeigneten Wetterbedingungen, unzureichender Beleuchtung, fehlender Standsicherheit oder anderen Sicherheitsrisiken darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen, verschieben oder ablehnen.
- Ist eine Durchführung am vereinbarten Ort nicht möglich, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Bereits entstandene Kosten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vereinbarungen berechnet werden.
§ 5 – Preise, Anfahrt und Kostenvoranschläge
- Es gelten die vor Auftragserteilung vereinbarten Preise.
- Anfahrtskosten werden gesondert berechnet. Maßgeblich sind die dem Auftraggeber vor Auftragserteilung mitgeteilten und vereinbarten Konditionen, beispielsweise nach Entfernung oder Einsatzort.
- Die Anfahrtskosten werden vor Auftragserteilung so angegeben, dass der Auftraggeber die Kosten nachvollziehen kann. Ist eine genaue Berechnung im Voraus nicht möglich, wird die Berechnungsmethode mitgeteilt.
- Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Erkennbare wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Aufwand werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
- Werden während der Arbeiten weitere notwendige Reparaturen oder zusätzliche Leistungen festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über den voraussichtlichen Mehraufwand und holt vor Durchführung grundsätzlich dessen Zustimmung ein.
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit diese anfällt. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gilt § 6 dieser AGB.
§ 6 – Kleinunternehmerregelung
- Der Auftragnehmer wendet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an, sofern deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
- Soweit die Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei sind, wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
- Die Rechnungsstellung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. Sollte sich der umsatzsteuerliche Status des Auftragnehmers ändern, gelten die gesetzlichen Regelungen und die für den jeweiligen Auftrag wirksam vereinbarten Preise.
§ 7 – Ersatzteile und kundeneigene Teile
- Ersatzteile und Materialien werden nach Vereinbarung durch den Auftragnehmer beschafft oder vom Auftraggeber bereitgestellt.
- Die Kosten für vom Auftragnehmer beschaffte Teile werden vor der Bestellung mitgeteilt, soweit sie bereits feststehen. Zusätzliche Kosten werden vor ihrer Entstehung abgestimmt.
- Vom Auftraggeber bereitgestellte Teile werden vor dem Einbau im Rahmen des Zumutbaren auf erkennbare Beschädigungen, offensichtliche Ungeeignetheit und sicherheitsrelevante Auffälligkeiten geprüft.
- Bei begründeten Zweifeln an Qualität, Passgenauigkeit, Zulässigkeit oder Sicherheit darf der Auftragnehmer den Einbau ablehnen.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, wenn ein kundeneigenes Teil erkennbar nicht für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers hinsichtlich der vom Auftragnehmer geschuldeten Werkleistung bleiben unberührt.
- Für Mängel eines kundeneigenen Teils haftet der Auftragnehmer nicht allein deshalb, weil er das Teil eingebaut hat. Eine Haftung für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere fehlerhaften Einbau oder eine schuldhafte Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten, bleibt unberührt.
§ 8 – Abholung und Transport von Motorrädern
- Eine Abholung oder ein Transport des Motorrads erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
- Vor Durchführung werden, soweit erforderlich, insbesondere Abhol- und Zielort, Transportumfang, Kosten, Termin und besondere Anforderungen abgestimmt.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über bekannte Schäden, technische Besonderheiten und sonstige Umstände, die für eine sichere Abholung oder Beförderung relevant sind.
- Der Auftragnehmer kann die Übernahme oder den Transport ablehnen, wenn dieser unter den gegebenen Umständen nicht sicher, rechtlich zulässig oder technisch durchführbar ist.
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für bereits vorhandene Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Ob für bestimmte Transportleistungen besondere Genehmigungen, Versicherungen oder weitere Voraussetzungen erforderlich sind, ist vor Aufnahme des entsprechenden Leistungsangebots zu prüfen.
§ 9 – Zahlung und Rechnungsstellung
- Die Vergütung ist grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten und Rechnungsstellung fällig, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Die Zahlung erfolgt auf dem vereinbarten Zahlungsweg. Akzeptierte Zahlungsmethoden werden vorab mitgeteilt.
- Bei vereinbarten Abhol- oder Transportleistungen können gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 10 – Fertigstellung und Abnahme
- Nach Abschluss der Arbeiten wird der Auftraggeber über die Fertigstellung informiert.
- Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Festgestellte Mängel oder sicherheitsrelevante Auffälligkeiten können dokumentiert werden. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Die Zahlung der Rechnung ersetzt eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme nicht automatisch.
§ 11 – Gewährleistung und Mängelrechte
- Für die vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
- Bei berechtigten Mängelansprüchen erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllung, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
- Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei erfolgloser oder unzumutbarer Nacherfüllung bleiben bestehen.
- Altersbedingter Verschleiß, gewöhnliche Abnutzung und bereits vorhandene Schäden sind nicht allein deshalb Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung.
- Eine zusätzliche Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben davon unberührt.
§ 12 – Vorschäden und zusätzliche Defekte
- Bei der Durchführung von Arbeiten können weitere Schäden oder Defekte sichtbar werden, die bei der ursprünglichen Diagnose nicht erkennbar waren.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über relevante Feststellungen und stimmt erforderliche Zusatzarbeiten grundsätzlich vor deren Durchführung ab.
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Für bereits vorhandene Schäden oder unabhängig von der beauftragten Leistung auftretende Defekte haftet er nur, wenn die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 13 – Umbauten und technische Veränderungen
- Umbauten und technische Veränderungen erfolgen im vereinbarten Umfang.
- Der Auftraggeber informiert über bekannte Besonderheiten, vorhandene Unterlagen und bereits vorgenommene Veränderungen, soweit diese für die Arbeiten relevant sind.
- Soweit eine Begutachtung, Abnahme, Eintragung oder sonstige technische Freigabe erforderlich ist, wird vorab abgestimmt, welche Leistungen der Auftragnehmer übernimmt und welche Aufgaben gegebenenfalls durch Dritte erledigt werden müssen.
- Eine Zusicherung der Eintragungsfähigkeit oder rechtlichen Zulässigkeit wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
- Gesetzliche Anforderungen an die Verkehrssicherheit und Zulässigkeit des Motorrads bleiben unberührt.
§ 14 – Terminänderungen und Absagen
- Kann ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden, soll die betroffene Vertragspartei die andere Seite möglichst frühzeitig informieren.
- Die Parteien bemühen sich um eine einvernehmliche Ersatzvereinbarung.
- Etwaige Vergütungs-, Schadensersatz- oder Ausfallansprüche richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
- Stornierungsgebühren oder pauschale Ausfallkosten werden nur verlangt, soweit eine wirksame rechtliche Grundlage besteht.
§ 15 – Widerrufsrecht für Verbraucher
- Bei bestimmten Verträgen mit Verbrauchern, insbesondere bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
- Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert vor beziehungsweise bei Vertragsschluss, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Ein vorzeitiger Beginn der Dienstleistung während einer laufenden Widerrufsfrist erfolgt nur unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen des Verbrauchers.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über das Erlöschen des Widerrufsrechts und über mögliche Wertersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 16 – Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten, insbesondere zu den Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauern und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
§ 17 – Verbraucherstreitbeilegung
Ob eine gesetzliche Informationspflicht zur Verbraucherstreitbeilegung besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den tatsächlichen Umständen des Betriebs. Eine entsprechende Erklärung wird vor Veröffentlichung anhand der konkreten Situation geprüft und gegebenenfalls ergänzt.
§ 18 – Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers entzogen wird.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
Anbieterangaben
Motorcycle Mobile Service
Inhaber: Christian Berndt
Geschäftsanschrift: Frankefelde 59
Telefon:+49 151 724 18 995
E-Mail: info@motorcyclemobileservice.de
Website: www.motorcyclemobileservice.de
Stand: 11. Oktober 2026